Meldung vom 25. November 2025
Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen
Die Gemeinde Schliengen weist darauf hin, dass alle Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg verpflichtet sind, entlang von Straßen, Gehwegen und Radwegen die sogenannten „Mindestlichträume“ freizuhalten. Damit dies gewährleistet ist, müssen Hecken, Sträucher, Ziergehölze und Bäume so zurückgeschnitten werden, dass: