Öffentliche Bekanntmachung
Veröffentlichung des Entwurfs der 8. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schliengen-Bad Bellingen auf Gemarkung Schliengen für den Bereich „Am Sonnenstück IV“
Veröffentlichung des Entwurfs der 8. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans der Verwaltungsgemeinschaft Schliengen-Bad Bellingen auf Gemarkung Schliengen für den Bereich „Am Sonnenstück IV“
Die Verbandsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Schliengen-Bad Bellingen hat am 08.06.2026 in öffentlicher Sitzung den Entwurf der 8. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt und beschlossen, die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Ziele und Zwecke der PlanungDie Gemeinde Schliengen hat sich in den letzten Jahren zu einem attraktiven Wohn- und Gewerbestandort im südlichen Markgräflerland entwickelt und verzeichnet nach wie vor eine stetige Nachfrage an Wohn- und Gewerbeflächen. Um diesem Bedarf zu begegnen, wurden in den letzten Jahren bereits mehrere Wohngebiete und Gewerbegebiete erschlossen. Aktuell liegt eine Anfrage eines privaten Grundstückseigentümers vor, der im Bereich „Sonnenstück“ am nordöstlichen Ortsrand von Schliengen ein Bauvorhaben mit gemischten Nutzungen mit Schwerpunkt Wohnen entwickeln möchte.
Das für das Bauvorhaben benötigte Areal mit einer Größe von ca. 0,74 ha grenzt im Norden direkt an den bestehenden Lebensmittelmarkt bzw. das Baugebiet „Sonnenstück III“ an und ist über die im Westen angrenzende Erschließungsstraße „Am Sonnenstück“ in idealer Weise an das öffentliche Verkehrsnetz der Gemeinde Schliengen angebunden.
Als Genehmigungsgrundlage soll ein Bebauungsplan aufgestellt werden, um das notwendige Planungsrecht für das gemischte Quartier zu schaffen. Damit der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden kann, muss der Flächennutzungsplan punktuell geändert werden.
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Schliengen ist der ca. 1,01 ha große Umgriff der Flächennutzungsplanänderung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hotel/Tourismus“ dargestellt. Zukünftig soll der nördliche Abschnitt des Sondergebiets als gemischte Baufläche (M) dargestellt werden. Im Süden bleibt ein kleiner Teil Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Hotel/Tourismus“ bestehen. Aus zeichentechnischen Gründen wird dieser jedoch in den Geltungsbereich der Änderung einbezogen.
Um den Flächenbedarf für den Wohnbauanteil der geplanten gemischte Baufläche nachzuweisen, müssen im FNP vorhandene Wohnbauflächen im Sinne eines Flächentauschs wieder als Flächen für die Landwirtschaft dargestellt werden. Hierfür hat die Gemeinde alle in den Ortsteilen noch verfügbaren Wohnbauflächen überprüft und eine Wohnbauentwicklungsfläche im Süden von Schliengen als Kompensationsflächen ausgewählt.
Vorgesehen ist die 1,7 ha große Wohnbauentwicklungsfläche S37 (Hertinger Weg) im Gewann Vorderer Hofacker, deren Entwicklung derzeit nicht weiterverfolgt wird. Ein Teilbereich mit rund 0,28 ha soll zugunsten der Wohnentwicklung am Sonnenstück aufgegeben werden. Durch den Flächentausch kann auf eine Bedarfsbegründung verzichtet werden. Der Flächentausch erfolgt im Rahmen der vorliegenden 8. Änderung.Die punktuelle 8. Flächennutzungsplanänderung erfolgt im zweistufigen Regelverfahren mit Umweltprüfung.
Das ca. 1,01 ha große Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand von Schliengen zwischen dem bestehenden Lebensmittelmarkt (REWE) im Norden und der weiter im Süden gelegenen Winzergenossenschaft. Westlich grenzt unmittelbar die Straße „Am Sonnenstück“ und östlich der Weinberg „Am Sonnenstück“ an das Plangebiet an. Im Süden befindet sich zwischen Winzergenossenschaft und dem Plangebiet noch eine Grünfläche. Das Plangebiet selbst wird aktuell landwirtschaftlich genutzt. Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 08.06.2026. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Abgrenzung vorgeschlagener Geltungsbereich genordet (ohne Maßstab)
Abgrenzung vorgeschlagener Geltungsbereich der Tauschfläche genordet (ohne Maßstab)
Der Entwurf der 8. punktuellen Änderung des Flächennutzungsplans wird mit Begründung und Umweltbericht sowie der schalltechnischen Untersuchung vom
30.06.2026 bis einschließlich 30.07.2026 (Veröffentlichungsfrist)
im Internet auf der Homepage der
- Gemeinde Schliengen unter
https://www.schliengen.de/wohnen-und-leben/entwicklung-und-planung/flaechennutzungsplan - Gemeinde Bad Bellingen unter
https://www.gemeinde-bad-bellingen.de/de/Leben-Arbeiten/Bauen-Wohnen/Flaechennutzungsplan
veröffentlicht.
Als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit werden alle Unterlagen innerhalb der oben genannten Frist auch
- im Rathaus Schliengen, Wasserschloss Entenstein, 79418 Schliengen, Bauamt, Zimmer 4
- im Rathaus Bad Bellingen, Badstraße 14, 79415 Bad Bellingen, Bauamt, Container, Zimmer 2
während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:
- Umweltbericht vom 03.2026 (proECO Umweltplanung GmbH). Diese Unterlagen enthalten die folgenden Arten umweltbezogener Informationen mit folgenden Darstellungen wesentlicher Auswirkungen und Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich dieser Auswirkungen:
- auf die Schutzgebiete:
Schutzgebiete und gesetzlich geschützte Biotope werden nicht beeinträchtigt. Der Änderungsbereich liegt außerhalb von Offenlandbiotopen; - auf den Artenschutz:
Die Fläche besitzt lediglich eine geringe Bedeutung als Nahrungshabitat für verbreitete Vogelarten. Zauneidechsen können randlich vorkommen. Für Fledermäuse ist der Bereich unattraktiv. Vergrämungs-, Schutz- oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich; - auf den Menschen:
Die Wohnqualität wird während der Bauphase vorübergehend im nahegelegenen Mischgebiet beeinträchtigt. Insgesamt werden die Auswirkungen auf die Wohnqualität im Umfeld als gering bewertet; - auf die Flora und Fauna:
Das geplante Urbane Gebiet beansprucht ca. 0,74 ha landwirtschaftlich genutzte Flächen mit Schnittblumenwiese, Acker und Saumstrukturen. Hierdurch entsteht ein Ausgleichsbedarf von ca. 30.000 Ökopunkten; - auf den Boden:
Durch die Umgestaltung bzw. Versiegelung hochwertiger Böden entstehen hohe Konflikte und ein Ausgleichsbedarf von ca. 50.000 Ökopunkten; - auf das Wasser:
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzgebietszone III. Durch entsprechende Vorgaben zum Grundwasserschutz sind Beeinträchtigungen zu vermeiden; - auf das Klima:
Die durch die FNP-Änderung ermöglichte Bebauung hat geringe bis mittlere Auswirkungen auf Mikroklima und Luftqualität; - auf das Landschaftsbild und die Erholungseignung: Das Landschafts- und Ortsbild sowie die Erholungseignung werden nicht beeinträchtigt;
- auf die Kulturgüter und sonstigen Sachgüter:
Bei Bodenarbeiten ist auf mögliche Kulturdenkmale zu achten. Durch die Planung gehen ca. 0,74 ha landwirtschaftliche Nutzflächen verloren; - auf die biologische Vielfalt:
Der Änderungsbereich besitzt keine Biotopverbundfunktion. Die biologische Vielfalt wird durch die Planung nicht beeinträchtigt; - auf die Wechselwirkungen:
Die größten Auswirkungen entstehen durch die Versiegelung hochwertiger Böden (ca. 50.000 ÖP) sowie durch Eingriffe in Pflanzen und Tiere (ca. 30.000 ÖP). Dachbegrünungen und ein Grünstreifen am Ostrand wirken konfliktmindernd. Der erforderliche Ausgleich von insgesamt ca. 75.000 Ökopunkten ist überwiegend extern zu erbringen; - auf die Fläche:
Durch die Umwandlung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen in ein Urbanes Gebiet entstehen mittlere Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche; - auf die Emissionen und Energienutzung:
Durch die FNP-Änderung sind keine negativen Auswirkungen durch Emissionen zu erwarten.
- auf die Schutzgebiete:
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (26-02-26 Abwägung frühzeitige BPL (26-02-12).pdf):
- Landratsamt Lörrach – Umwelt vom 22.05.2025 zur Hinweisaufnahme von Wasserschutzgebiet
- Landratsamt Lörrach – Umwelt vom 22.05.2025 zu Hochwasser, Starkregen und Starkregengefahrenkarten, Bodenfunktion, Bodenschutzkonzept und Boden und Grundwasser
- Landratsamt Lörrach – Landwirtschaft und Naturschutz vom 22.05.2025 zu Landwirtschaft, Landwirtschaftlichen Emissionen und Bodenwertigkeit
- Landratsamt Lörrach – Landwirtschaft und Naturschutz vom 22.05.2025 zu Anpassungen im Umweltbericht bzgl. Ausgleichsflächen und Artenschutz
- Regierungspräsidium Freiburg – Waldpolitik und Körperschaftswesen vom 23.05.2025 zu waldrechtlichen und waldfachlichen Belangen
- Regierungspräsidium Freiburg – Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 05.05.2025 zu Geologie, Geochemie, Bodenkunde, Ingenieuregeologie, Hydrogeologie, Geothermie und Rohstoffgeologie
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde Schliengen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail an matt.antje@schliengen.de), können aber bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers (m/w/d) zweckmäßig.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 (3) S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 (2) des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 (3) S. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. _________________
Schliengen, 25.06.2026
Dr. Christian Renkert
Vorsitzender
der Verwaltungsgemeinschaft
Schliengen-Bad Bellingen
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Veröffentlichung des Entwurfs des Bebauungsplans und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Am Sonnenstück IV“
Veröffentlichung des Entwurfs des Bebauungsplans und der zugehörigen örtlichen Bauvorschriften„Am Sonnenstück IV“
Der Gemeinderat der Gemeinde Schliengen hat am 16.03.2026 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Am Sonnenstück IV“ und den Entwurf der zusammen mit ihm aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Ziele und Zwecke der Planung
Die Gemeinde Schliengen hat sich in den letzten Jahren zu einem attraktiven Wohn- und Gewerbestandort im südlichen Markgräflerland entwickelt und verzeichnet nach wie vor eine stetige Nachfrage an Wohn- und Gewerbeflächen. Um diesem Bedarf zu begegnen, wurden in den letzten Jahren bereits mehrere Wohngebiete und Gewerbegebiete erschlossen. Aktuell liegt eine Anfrage eines privaten Grundstückseigentümers vor, der im Bereich „Sonnenstück“ am nordöstlichen Ortsrand von Schliengen ein Bauvorhaben mit gemischten Nutzungen mit Schwerpunkt Wohnen entwickeln möchte.
Das Areal mit einer Größe von ca. 0,75 ha grenzt im Norden direkt an den bestehenden Lebensmittelmarkt bzw. das Plangebiet „Sonnenstück III“ an und ist über die im Westen angrenzende Erschließungsstraße „Am Sonnenstück“ in idealer Weise an das öffentliche Verkehrsnetz der Gemeinde Schliengen angebunden.
Der Gemeinderat der Gemeinde Schliengen begrüßt insgesamt das vorliegende Konzept, welches nun durch die Aufstellung eines Bebauungsplans planungsrechtlich gesichert werden soll. Hierbei werden im Wesentlichen folgende Ziele verfolgt:
- Sicherstellung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung unter Berücksichtigung der vorhandenen Randbedingungen
- Entwicklung einer kompakten Bebauung im Sinne eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
- Schaffung von zusätzlichen Wohn- und Gewerbeflächen
- Ökonomische Erschließung über die vorhandene Straße „Am Sonnenstück“
- Berücksichtigung ökologischer, grünordnerischer und landwirtschaftlicher Belange sowie des Lärmschutzes
Da der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, wird es notwendig diesen für dem maßgebenden Bereich punktuell zu ändern. Die Bebauungsplanaufstellung und die Flächennutzungsplanänderung werden im zweistufigen Regelverfahren jeweils mit Umweltprüfung im Parallelverfahren durchgeführt. Das ca. 0,75 ha große Plangebiet liegt am nordöstlichen Ortsrand von Schliengen zwischen dem bestehenden Lebensmittelmarkt (REWE) im Norden und der weiter im Süden gelegenen Winzergenossenschaft. Westlich grenzt unmittelbar die Straße „Am Sonnenstück“ und östlich der Weinberg „Am Sonnenstück“ an das Plangebiet an. Im Süden befindet sich zwischen Winzergenossenschaft und dem Plangebiet noch eine Grünfläche. Das Plangebiet selbst wird aktuell landwirtschaftlich genutzt.
Im Einzelnen gilt der Lageplan vom 16.03.2026. Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:
Der Entwurf des Bebauungsplans sowie der örtlichen Bauvorschriften wird mit Begründung und dem Umweltbericht mit artenschutzrechtlicher Einschätzung sowie der schalltechnischen Untersuchung vom
30.06.2026 bis einschließlich 30.07.2026 (Veröffentlichungsfrist)
auf der Homepage der Gemeinde unter Wohnen & Leben / Entwicklung und Planung / Bebauungspläne (https://www.schliengen.de/wohnen-und-leben/entwicklung-und-planung/bebauungsplaene) im Internet veröffentlicht.
Als andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit werden alle Unterlagen innerhalb der oben genannten Frist auch beim Bauamt Zimmer 4 im Rathaus der Gemeinde Schliengen, Wasserschloss Entenstein, 79418 Schliengen, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass die DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird, bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten werden.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar und Bestandteil der ausgelegten Unterlagen:
- Umweltbericht mit artenschutzrechtlichem Gutachten vom 03.2026 (proECO Umweltplanung GmbH). Diese Unterlagen enthalten die folgenden Arten umweltbezogener Informationen mit folgenden Darstellungen wesentlicher Auswirkungen und Maßnahmen zur Minderung und zum Ausgleich dieser Auswirkungen:
- auf die Schutzgebiete:
Schutzgebiete und Natura-2000-Gebiete werden nicht beeinträchtigt; ein Offenlandbiotop südöstlich des Plangebiets bleibt erhalten; - auf den Artenschutz:
Im Plangebiet wurden keine Zauneidechsen nachgewiesen. Die östliche Grünfläche (F1) dient als Migrations- und Entwicklungsraum. Gehölzfällungen sind nur außerhalb der Vegetationsperiode zulässig. Nachtarbeiten und störende Beleuchtung sollen vermieden werden. Ausgleichs- oder CEF-Maßnahmen sind nicht erforderlich; - auf den Menschen und Gesundheit:
Während der Bauphase sind zeitlich begrenzte Lärm- und Verkehrsbelastungen möglich. Insgesamt werden die Auswirkungen auf die Wohnqualität als gering bewertet; - auf die Pflanzen und Tiere:
Durch die Bebauung gehen landwirtschaftlich genutzte Flächen verloren. Es entsteht ein Ausgleichsbedarf von 25.539 Ökopunkten. Die Kompensation erfolgt durch Aufwertung der Grünfläche F1 sowie über das Ökokonto der Gemeinde Schliengen; - auf den Boden:
Durch die mögliche Versiegelung von bis zu 6.125 m² hochwertiger Böden entsteht ein Ausgleichsbedarf von 53.165 Ökopunkten. Die Kompensation erfolgt vollständig über das Ökokonto der Gemeinde Schliengen; - auf das Wasser:
Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzgebietszone III B. Durch Vorgaben zum Grundwasserschutz, zur Niederschlagswasserbewirtschaftung und zum Bodenschutz werden erhebliche Beeinträchtigungen vermieden; - auf das Klima und die Luft:
Die Bebauung führt lokal zu einer stärkeren Erwärmung. Die Auswirkungen auf Mikroklima und Luftqualität werden insgesamt als gering bis mittel bewertet; - auf das Landschaftsbild und die Erholung:
Durch die Randlage und den geplanten 16 m breiten Grünstreifen werden Landschaftsbild und Erholungseignung nicht erheblich beeinträchtigt; - auf die Kultur- und Sachgüter:
Bei Erdarbeiten sind mögliche archäologische Funde zu beachten. Durch die Planung gehen ca. 0,74 ha landwirtschaftliche Vorrangflächen verloren; - auf die biologische Vielfalt:
Der Biotopverbund wird nicht beeinträchtigt; besondere Maßnahmen zur Sicherung der biologischen Vielfalt sind nicht erforderlich; - auf die Wechselwirkungen:
Die größten Auswirkungen entstehen durch die Bodenversiegelung. Der Bebauungsplan enthält Vorgaben zum Schutz des Grundwassers sowie Ausgleichsmaßnahmen für die Schutzgüter Boden sowie Pflanzen und Tiere. Der Ausgleich wird im Wesentlichen auf externen Flächen durch den Kauf von 78.704 ÖP aus dem Ökokonto der Gemeinde Schliengen erbracht; - auf die Fläche:
Durch die Umwandlung bislang landwirtschaftlich genutzter Flächen in ein Urbanes Gebiet entstehen mittlere Auswirkungen auf das Schutzgut Fläche; - auf die Emissionen und Energienutzung:
Negative Auswirkungen durch Emissionen sind bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht zu erwarten. Dachbegrünungen und Photovoltaikanlagen sind vorgesehen; - auf grünordnerische Maßnahmen:
Der Umweltbericht enthält Festsetzungen und Empfehlungen zu Dachbegrünungen, wasserdurchlässigen Belägen, Pflanzgeboten (Pflanzliste), Bodenschutz, insektenfreundlicher Beleuchtung sowie zur Gestaltung der Grünfläche F1.
- auf die Schutzgebiete:
- Schalltechnische Untersuchung vom 19.02.2025 (Heine und Jud) Untersuchung der vorhandenen und zu erwartenden Lärmquellen im Umfeld des Plangebiets, insbesondere durch den nördlich gelegenen Lebensmittelmarkt sowie weitere gewerbliche und verkehrliche Nutzungen, zur Beurteilung möglicher Immissionskonflikte.
Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen (26-02-26 Abwägung frühzeitige BPL (26-02-12).pdf):
- Landratsamt Lörrach – Umwelt vom 22.05.2025 zur Hinweisaufnahme von Wasserschutzgebiet und Boden und Grundwasser
- Landratsamt Lörrach – Umwelt vom 22.05.2025 zu Hochwasser, Starkregen und Starkregengefahrenkarten, Bodenfunktion und Immissionsschutz
- Landratsamt Lörrach – Landwirtschaft und Naturschutz vom 22.05.2025 zu Landwirtschaft, Landwirtschaftlichen Emissionen, Bodenwertigkeit und der angrenzenden Grünfläche
- Landratsamt Lörrach – Landwirtschaft und Naturschutz vom 22.05.2025 zu Anpassungen im Umweltbericht bzgl. Ausgleichsflächen, Erschließung, Naturschutz, Landschaftspflege, Eingriffsregelungen und Artenschutz, Bezeichnung des Verfahrens, Gestaltung und Bezeichnung der Grünflächen und Bezeichnung des Gebietes
- Regierungspräsidium Freiburg – Geologie, Rohstoffe und Bergbau vom 05.05.2025 zu Geologie, Geochemie, Bodenkunde, Ingenieuregeologie, Hydrogeologie, Geothermie und Bergbau
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen bei der Gemeinde Schliengen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden (z.B. per E-Mail an matt.antje@schliengen.de), können aber bei Bedarf auch auf anderem Weg (z.B. schriftlich oder zur Niederschrift) abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers (m/w/d) zweckmäßig.Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemeinde Schliengen, den 25.06.2026
Der Bürgermeister
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Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften„Neumattäcker“
Der Gemeinderat der Gemeinde Schliengen hat am 23.04.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Neumattäcker“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 10 (1) BauGB jeweils als selbstständige Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt (ohne Maßstab genordet):
Der Bebauungsplan und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Neumattäcker“ treten mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB in Kraft.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung (mit Umweltbericht) sowie der Zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB beim Bauamt (Zimmer 4) im Rathaus der Gemeinde in Schliengen, Wasserschloss Entenstein, 79418 Schliengen, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und ihre gemeinsame Begründung sowie aller Fachgutachten einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass die DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird, bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.
Gemeinde Schliengen, den 13.05.2026
Der Bürgermeister
Dr. Christian Renkert
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Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg
Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg
- Anstalt des öffentlichen Rechts - Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart
Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2026 ist der 01.01.2026.
Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2025 versandt (abweichender Meldebogenversand für Bienen).
Sollten Sie bis zum 01.01.2026 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.
Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2026 meldepflichtig.
Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2026 einen Meldebogen.
Melde- und beitragspflichtige Tiere sind:
- Pferde
- Schweine
- Schafe
- Hühner
- Truthühner/Puten
Meldepflichtige Tiere sind:
!!!Achtung Änderung ab 2026!!!
- Bienenvölker è Stichtag 01.05.2026
- (unabhängig von der Mitgliedschaft im Verein)Alle uns bekannten Bienenhalter werden rechtzeitig angeschrieben.
Nicht zu Melden sind:
- Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.
Nicht meldepflichtig sind u.a.:
- Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten.
Wenn bis zu 25 Hühner und/oder Truthühner gehalten werden und keine anderen beitragspflichtigen Tiere (s.o.) vorhanden sind, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner.
Es spielt keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in einer reinen Hobbyhaltung stehen – für die Meldung ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort zu melden.
Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.
Schweine, Schafe und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2026 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Nähere Informationen finden Sie auch auf dem Informationsblatt als Anlage zum Meldebogen und auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de
Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.
Telefon: 0711 / 9673-666; E-Mail: beitrag@tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de
Ermittlung der Bodenrichtwerte BauBG zum 01.01.2025
Ermittlung der Bodenrichtwerte BauGB zum 01.01.2025
Der Gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Weil am Rhein hat in seiner Sitzung am 22.10.2025 die Bodenrichtwerte BauGB gemäß § 196 Abs, 1-3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 12 der Gutachterausschussverordnung Baden-Württemberg zum Stichtag 01.01.2025 für sein interkommunales Geschäftsgebiet ermittelt.
Die festgesetzten Bodenrichtwertes werden nach den oben beschriebenen gesetzlichen Vorgaben der Öffentlichkeit bekannt gemacht.
Die aktuellen Bodenrichtwerte BauGB sind gemeinsam mit den „Örtlichen Fachinformationen 2025“ – in der Geltung als Handbuch des Ausschuss - im Portal BORIS BW veröffentlicht.
Weitere Informationen sind der Homepage des Gemeinsamen Gutachterausschuss zu entnehmen:
(www.weil-am-rhein.de/start/rathaus/gemeinsamer+gutachterausschuss)
Ein Jahresbericht über den Grundstücksmarkt geltend für den Tätigkeitsbereich vom Gemeinsamen Gutachterausschuss wird für 2025 nicht herausgegeben.
Weil am Rhein, 22.10.2025
Kathrin Seils
Geschäftsstellenleitung und
Vorsitzende des Gemeinsamen
Gutachterausschuss bei der Stadt
Weil am Rhein
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Bekanntmachung Carsharing-Ausschreibung des Netzwerks für nachhaltige Mobilität (NEMO)
Im Namen des Netzwerks für nachhaltige Mobilität (NEMO) möchten wir Sie über die am 24.06.2024 veröffentlichte Ausschreibung zum Carsharing-Betrieb im Doppelkorridor Kandertal | Oberrhein informieren.
Das Netzwerk umfasst zehn Kommunen im Landkreis Lörrach, die den regionalen Ausbau klimafreundlicher Mobilitätsangebote vorantreiben. Die teilnehmenden Gemeinden sind: Bad Bellingen, Binzen, Efringen-Kirchen, Eimeldingen, Fischingen, Kandern, Rümmingen, Schallbach, Schliengen und Wittlingen.
In Zusammenarbeit mit der Energieagentur Südwest, welche das Netzwerkmanagement betreibt, planen wir bis Ende 2027 den Aufbau von Carsharing-Standorten an Mobilstationen in den beteiligten Gemeinden. Im Rahmen der Ausschreibung werden bis zu 27 Carsharing-Standorte mit jeweils bis zu zwei Stellflächen vergeben. Darunter befinden sich zwei Standorte in der Gemeinde Schliengen.
Unser Ziel ist es, die nachhaltige Mobilität durch stationsbasierte oder teilstationäre Carsharing-Angebote zu fördern. Bevorzugt werden dabei Fahrzeuge mit klimafreundlichen Antriebstechnologien, insbesondere Elektrofahrzeuge.
Die Ausschreibung richtet sich an Carsharing-Betreiber, die bereit sind, als wirtschaftlich unabhängige Unternehmer die Bereitstellung und den Betrieb der Fahrzeuge zu übernehmen.
Alle Ausschreibungsunterlagen sowie Details zum Ablauf des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens finden Sie auf folgender Seite: https://www.loerrach-landkreis.de/ausschreibung
Ausführliche Informationen zu NEMO: https://www.energieagentur-suedwest.de/netzwerk-fuer-mobilitaet





