Öffentliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften„Neumattäcker“

Der Gemeinderat der Gemeinde Schliengen hat am 23.04.2026 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Neumattäcker“ und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach § 10 (1) BauGB jeweils als selbstständige Satzung beschlossen.

Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt (ohne Maßstab genordet):

Der Bebauungsplan und die zugehörigen örtlichen Bauvorschriften „Neumattäcker“ treten mit dieser Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB in Kraft.
 Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich ihrer Begründung (mit Umweltbericht) sowie der Zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB beim Bauamt (Zimmer 4) im Rathaus der Gemeinde in Schliengen, Wasserschloss Entenstein, 79418 Schliengen, während der üblichen Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan, die örtlichen Bauvorschriften und ihre gemeinsame Begründung sowie aller Fachgutachten einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Es wird darauf hingewiesen, dass die DIN-Vorschriften, auf die in den textlichen Festsetzungen Bezug genommen wird, bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehalten werden.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass gem. § 4 Abs. 4 GemO BW Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs. 4 S. 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gemeinde Schliengen, den 13.05.2026

Der Bürgermeister
Dr. Christian Renkert

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg

Logo dere Tierseuchenkasse Baden-Württemberg

Bekanntmachung der Tierseuchenkasse (TSK) Baden-Württemberg

- Anstalt des öffentlichen Rechts - Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart

Meldestichtag zur Veranlagung zum Tierseuchenkassenbeitrag 2026 ist der 01.01.2026.
 
Die Meldebögen werden Mitte Dezember 2025 versandt (abweichender Meldebogenversand für Bienen).
Sollten Sie bis zum 01.01.2026 keinen Meldebogen erhalten haben, rufen Sie uns bitte an. Ihre Pflicht zur Meldung begründet sich auf § 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes in Verbindung mit der Beitragssatzung.
 
Viehhändler (Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften) sind zum 1. Februar 2026 meldepflichtig.
Die uns bekannten Viehhändler, Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften erhalten Mitte Januar 2026 einen Meldebogen.
 
Melde- und beitragspflichtige Tiere sind:

  • Pferde
  • Schweine
  • Schafe
  • Hühner
  • Truthühner/Puten

Meldepflichtige Tiere sind:
!!!Achtung Änderung ab 2026!!!

  • Bienenvölker è Stichtag 01.05.2026
    • (unabhängig von der Mitgliedschaft im Verein)Alle uns bekannten Bienenhalter werden rechtzeitig angeschrieben.

Nicht zu Melden sind:

  • Rinder einschließlich Bisons, Wisenten und Wasserbüffel. Die Daten werden aus der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen.

Nicht meldepflichtig sind u.a.:

  • Gefangengehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine), Esel, Ziegen, Gänse und Enten.

Wenn bis zu 25 Hühner und/oder Truthühner gehalten werden und keine anderen beitragspflichtigen Tiere (s.o.) vorhanden sind, entfällt derzeit die Melde- und Beitragspflicht für die Hühner und/oder Truthühner.
 
Es spielt keine Rolle, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder in einer reinen Hobbyhaltung stehen – für die Meldung ist immer der gemeinsam gehaltene Gesamttierbestand je Standort zu melden.
 
Unabhängig von der Meldepflicht an die Tierseuchenkasse muss die Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.
 
Schweine, Schafe und/oder Ziegen sind, unabhängig von der Stichtagsmeldung an die Tierseuchenkasse BW, bis 15.01.2026 an HIT zu melden. Die Tierseuchenkasse BW bietet an, die Stichtagsmeldung an HIT zu übernehmen. Nähere Informationen finden Sie auch auf dem Informationsblatt als Anlage zum Meldebogen und auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de
 
Weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht sowie zu Leistungen der Tierseuchenkasse BW sowie über die einzelnen Tiergesundheitsdienste finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de.
 
Telefon: 0711 / 9673-666; E-Mail: beitrag@tsk-bw.de; Internet: www.tsk-bw.de

Ermittlung der Bodenrichtwerte BauBG zum 01.01.2025

Ermittlung der Bodenrichtwerte BauGB zum 01.01.2025

Der Gemeinsamen Gutachterausschuss bei der Stadt Weil am Rhein hat in seiner Sitzung am 22.10.2025 die Bodenrichtwerte BauGB gemäß § 196 Abs, 1-3 Baugesetzbuch in Verbindung mit § 12 der Gutachterausschussverordnung Baden-Württemberg zum Stichtag 01.01.2025 für sein interkommunales Geschäftsgebiet ermittelt.
Die festgesetzten Bodenrichtwertes werden nach den oben beschriebenen gesetzlichen Vorgaben der Öffentlichkeit bekannt gemacht.
Die aktuellen Bodenrichtwerte BauGB sind gemeinsam mit den „Örtlichen Fachinformationen 2025“ – in der Geltung als Handbuch des Ausschuss - im Portal BORIS BW veröffentlicht.
 
Weitere Informationen sind der Homepage des Gemeinsamen Gutachterausschuss zu entnehmen:
(www.weil-am-rhein.de/start/rathaus/gemeinsamer+gutachterausschuss)
 
Ein Jahresbericht über den Grundstücksmarkt geltend für den Tätigkeitsbereich vom Gemeinsamen Gutachterausschuss wird für 2025 nicht herausgegeben.
 Weil am Rhein, 22.10.2025
 
Kathrin Seils
Geschäftsstellenleitung und
Vorsitzende des Gemeinsamen
Gutachterausschuss bei der Stadt
Weil am Rhein

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Bekanntmachung Carsharing-Ausschreibung des Netzwerks für nachhaltige Mobilität (NEMO)

Im Namen des Netzwerks für nachhaltige Mobilität (NEMO) möchten wir Sie über die am 24.06.2024 veröffentlichte Ausschreibung zum Carsharing-Betrieb im Doppelkorridor Kandertal | Oberrhein informieren.

Das Netzwerk umfasst zehn Kommunen im Landkreis Lörrach, die den regionalen Ausbau klimafreundlicher Mobilitätsangebote vorantreiben. Die teilnehmenden Gemeinden sind: Bad Bellingen, Binzen, Efringen-Kirchen, Eimeldingen, Fischingen, Kandern, Rümmingen, Schallbach, Schliengen und Wittlingen. 

In Zusammenarbeit mit der Energieagentur Südwest, welche das Netzwerkmanagement betreibt, planen wir bis Ende 2027 den Aufbau von Carsharing-Standorten an Mobilstationen in den beteiligten Gemeinden. Im Rahmen der Ausschreibung werden bis zu 27 Carsharing-Standorte mit jeweils bis zu zwei Stellflächen vergeben. Darunter befinden sich zwei Standorte in der Gemeinde Schliengen.

Unser Ziel ist es, die nachhaltige Mobilität durch stationsbasierte oder teilstationäre Carsharing-Angebote zu fördern. Bevorzugt werden dabei Fahrzeuge mit klimafreundlichen Antriebstechnologien, insbesondere Elektrofahrzeuge. 
Die Ausschreibung richtet sich an Carsharing-Betreiber, die bereit sind, als wirtschaftlich unabhängige Unternehmer die Bereitstellung und den Betrieb der Fahrzeuge zu übernehmen.

Alle Ausschreibungsunterlagen sowie Details zum Ablauf des Ausschreibungs- und Vergabeverfahrens finden Sie auf folgender Seite: https://www.loerrach-landkreis.de/ausschreibung
 
Ausführliche Informationen zu NEMO: https://www.energieagentur-suedwest.de/netzwerk-fuer-mobilitaet