Zurückschneiden von Hecken, Sträuchern und Bäumen
Die Gemeinde Schliengen weist darauf hin, dass alle Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten gemäß § 28 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg verpflichtet sind, entlang von Straßen, Gehwegen und Radwegen die sogenannten „Mindestlichträume“ freizuhalten.
Damit dies gewährleistet ist, müssen Hecken, Sträucher, Ziergehölze und Bäume so zurückgeschnitten werden, dass:
- an Straßen bis zu einer Höhe von mindestens 4,50 m keine Äste in oder über die Fahrbahn ragen und zwischen Straßenrand und Anpflanzungen ein Mindestabstand von 0,50 m besteht.
- an Gehwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,30 m keine Äste oder Sträucher in den Gehweg hineinragen.
- an Radwegen bis zu einer Höhe von mindestens 2,50 m keine Äste oder Sträucher in den Radweg hineinragen.
- an Straßeneinmündungen und Kreuzungen Hecken, Sträucher und Anpflanzungen so niedrig gehalten werden (maximal 80 cm), dass die Übersichtlichkeit für Kraftfahrer jederzeit gewährleistet ist.
- Verkehrszeichen nicht verdeckt werden. Anpflanzungen sind so zu schneiden, dass Verkehrszeichen von allen Verkehrsteilnehmern rechtzeitig erkannt werden können.
- Straßenlampen frei stehen und ihre Ausleuchtungsfunktion für Geh- und Fahrwege nicht beeinträchtigt wird.
Bitte prüfen Sie deshalb Ihr Grundstück sorgfältig: Ragen Hecken, lebende Zäune, Bäume oder Gebüsche auf Gehwege, Radwege oder Straßen? Werden „Mindestlichträume“ unterschritten, Verkehrszeichen oder Straßenlampen verdeckt oder Sichtlinien an Einmündungen bzw. Kreuzungen beeinträchtigt? Falls ja, sind die Pflanzen auf die vorgeschriebenen Maße zurückzuschneiden.
Denken Sie in diesem Zusammenhang auch an den Grenzbereich zum Nachbargrundstück. Nach § 12 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes (NRG) gilt:
- Für Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m
- Für höhere Hecken erhöht sich der Mindestabstand entsprechend der Mehrhöhe.
- Werden diese Abstände unterschritten, müssen Hecken ab einer Höhe von 1,80 m bis zur Hälfte des berechneten Abstands zurückgeschnitten werden.
Bei Bäumen, Sträuchern und anderen Gehölzen liegt der Grenzabstand – je nach Art und Größe – zwischen 0,50 m und 8 m. Die genauen Vorgaben für jeden Einzelfall finden sich in § 16 NRG.
