Gehwegparken – Sicherer Platz für Fußgänger

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

das Parken auf Gehwegen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Grundlage dafür ist die Straßenverkehrsordnung (StVO): Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, und Gehwege dienen vorrangig dem Fußverkehr – also dem sicheren und ungehinderten Gehen mit Kinderwagen, Rollatoren oder im Rollstuhl.

Nur wenn dies ausdrücklich durch Verkehrszeichen (z. B. Zeichen 315) oder entsprechende Markierungen erlaubt ist, darf auf einem Gehweg geparkt werden. Liegt eine solche Kennzeichnung nicht vor, handelt es sich um ein verbotenes Gehwegparken, das nicht toleriert werden darf.

Warum ist das wichtig?

Aufgesetztes Parken auf Gehwegen behindert nicht nur Fußgänger, sondern kann auch Kinderwagen, ältere Menschen und Menschen mit Mobilitätseinschränkungen in ihrer Bewegungsfreiheit stark einschränken. Die Gehwege sind Bestandteil des öffentlichen Verkehrsraums, der sicher und barrierefrei nutzbar sein muss.

Rechtliche Klarstellung durch das Bundesverwaltungsgericht

In einem Urteil vom 6. Juni 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Kommunen verpflichtet sind, gegen verbotswidriges Gehwegparken vorzugehen, wenn es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Gehwegbenutzung kommt. Auch Anwohner haben im begrenzten Umfang Anspruch auf eine ordnungsgemäße Entscheidung der Behörden, wenn Gehwegparken ihre Nutzung der Gehwege beeinträchtigt.

Das bedeutet: Ein „Gewohnheitsrecht“, also das jahrelange Dulden von falsch geparkten Autos auf Gehwegen, gibt es nicht. Auch hoher Parkdruck rechtfertigt keine rechtswidrige Nutzung von Gehwegen.

Wie gehen wir in Schliengen vor?

  • Das Ordnungsamt wird verstärkt auf das Einhalten der Vorgaben zum Gehwegparken achten.
  • Wo notwendig, werden Verkehrszeichen korrigiert oder ergänzt, um klare Rechtslagen zu schaffen.
  • Bei wiederholten Verstößen drohen Bußgelder gemäß den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung.

Wir danken für Ihre Mithilfe und Ihr Verständnis.

Ihre Gemeinde Schliengen
Ordnungsamt